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Satzung

Hofgartenorchester

Inhalt

§ 1 Name, Sitz und Zweck

§ 2 Mitgliedschaft

§ 3 Beiträge

§ 4 Organe

§ 4.1 Mitgliederversammlung

§ 4.2 Vorstand

§ 4.3 Beirat

§ 5 Kassenprüfer

§ 6 Satzungsänderungen

§ 7 Auflösung

§ 8 Haftung

§ 9 Geschäftsjahr


§ 1 Name, Sitz und Zweck
Unter dem Namen "hofgarten ORCHESTER - Studentisches Sinfonieorchester an der Universität Bonn", im folgenden kurz Hofgartenorchester genannt, soll ein Verein in das Vereinsregister eingetragen werden, der nach Erfolg den Zusatz "e. V." führt und seinen Sitz in Bonn hat. Zweck ist die Förderung studentischen Musizierens in Form eines studentischen Sinfonieorchesters. Der Satzungszweck wird insbesondere durch regelmäßige Probenarbeit sowie die Veranstaltung von Konzerten verwirklicht. Das Hofgartenorchester verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" im Sinne der Abgabenordnung. Das Hofgartenorchester ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Hofgartenorchesters dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitgliederer halten keine Zuwendungen aus Mitteln des Hofgartenorchesters. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Hofgartenorchesters fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütung begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Hofgartenorchesters fällt das Vermögen des Orchesters an die 'Gesellschaft zur Förderung studentischen Musizierens Bonn e. V.'

 

§ 2 Mitgliedschaft
Mitglieder im Hofgartenorchester können nur instrumental qualifizierte Personen sein, die vornehmlich an der Rheinischen-Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn studieren. Die Mitglieder verpflichten sich zur regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme an den angesetzten Proben und Konzerten, sowie zur sonstigen Mitarbeit im Hofgartenorchester. Für einzelne Konzerte können im Bedarfsfall Aushilfen engagiert werden. Die Aufnahme in das Orchester ist schriftlich oder mündlich beim Vorstand zu beantragen. Ober den Antrag entscheidet der Vorstand nach einer angemessenen Frist. Das Orchester möchte qualitativ hochwertige Musik machen. Gleichzeitig soll es möglichst allen Bewerbern offen stehen. Ein Einzelvorspiel findet nicht statt. Eine möglichst frühe Probe findet als Stimmprobe statt. Danach entscheiden die jeweiligen Stimmgruppen in Absprache mit dem Dirigenten und dem Vorstand über die Aufnahme der Bewerber. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluß. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche oder mündliche Erklärung an den Vorstand. Mitglieder, die länger pausieren müssen, jedoch ihr Interesse an einer weiteren Mitarbeit bekunden, treten zunächst aus dem Hofgartenorchester unter Angabe ihrer voraussichtlichen Abwesenheitsdauer aus. Ein Wiedereintritt ist möglich, wenn eine entsprechende Stelle frei ist. Es wird eine bevorzugte Behandlung zugesagt. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Zur materiellen Unterstützung des Hofgartenorchesters können auch Fördermitglieder aufgenommen werden bzw. aus ihrer Mitarbeit ausscheidende Mitglieder können als solche weitergeführt werden, diesen Fördermitgliedern steht weder das aktive noch das passive Wahlrecht zu. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, wenn das Mitglied grob gegen Ziele und Beschlüsse des Hofgartenorchesters verstößt und so der Zweck des Hofgartenorchesters beeinträchtigt wird. Außerdem kann ein Mitglied durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es mehr als zweimal im Semester unentschuldigt angesetzten Proben- oder Konzertterminen fernbleibt. Das betroffene Mitglied kann gegen diesen Vorstandsbeschluß schriftlich Widerspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung binnen vier Wochen entscheidet. Die Stimmführer, hilfsweise ein Vorstandsmitglied in der jeweiligen Stimmgruppe, führen eine Anwesenheitsliste, in die den jeweiligen Stimmgruppenmitgliedem auf Verlangen Einsicht zu gewähren ist.

 


§ 3 Beiträge
Der Semesterbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Der Beitrag ist zu Beginn des jeweiligen Semesters zu entrichten. In Ausnahmefällen kann auf begründeten Antrag eines Mitglieds der jeweilige Beitrag durch Vorstandsbeschluß reduziert werden.

 


§ 4 Organe
Organe des Hofgartenorchesters sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand sowie der Beirat.


§ 4.1 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Semester zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung der Ladungsfrist schriftlich ein. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche bei ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen und 3 Tage bei vertagten Mitgliederversammlungen. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Muß sie wegen Beschlußunfähigkeit vertagt werden, ist die erneut einzuberufende Mitgliederversammlung beschlußfähig, wenn bei ihrer Eröffnung mindestens sieben Mitglieder anwesend sind, die nicht dem Vorstand angehören. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung nicht im Rückstand sind. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Vorstandsberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen

  • Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes

  • Wahl des Vorstandes nach Beschlußfassung über die Entlastung

  • Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen, die nicht dem Vorstand angehören

  • Wahl des Dirigenten oder der Dirigentin

  • Festsetzung des Semesterbeitrages.

 

Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat/keine Kandidatin mehr als die Hälfte der abgegebenenStimmen, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds ist nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen möglich, indem ein Nachfolger gewählt wird. Die Mitgliederversammlung wählt für ihre Dauer einen Versammlungsleiter, einen stellvertretenden Versammlungsleiter sowie einen Protokollführer, der ein vom Vorstand abzuzeichnendes Ergebnisprotokoll erstellt.


§ 4.2 Vorstand
Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden;

  • einem stellvertretenden Vorsitzenden oder einer stellvertretenden Vorsitzenden mit Zuständigkeit für den Aufgabenbereich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit;

  • einem stellvertretenden Vorsitzenden oder einer stellvertretenden Vorsitzenden mit Zuständigkeit für den Aufgabenbereich der Kassenführung;

  • einem stellvertretenden Vorsitzenden oder einer stellvertretenden Vorsitzenden mit Zuständigkeit für den Aufgabenbereich des Notenwartes.

 

Jedes Vorstandsmitglied ist zur alleinigen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Mitglied des Vorstandes kann jedes Mitglied des Hofgartenorchesters werden, das mindestens ein Semester dem Hofgartenorchester angehört. Die Vorstandsmitglieder sollten Studierende an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms Universität zu Bonn sein. Ein Vorstandsmitglied ist zur Niederlegung seines Mandats berechtigt. Er hat diese Niederlegung unverzüglich dem Vorstand schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Im Wege einer Mitgliederversammlung ist schnellstmöglich ein Vorstandsmitglied nachzuwählen. Der Vorstand vertritt das Hofgartenorchester nach innen und außen, führt die laufenden Geschäfte, verwaltet die Kasse und bereitet die Mitgliederversammlung vor. Er beschließt im Benehmen mit dem Beirat und im Einvernehmen mit dem Dirigenten oder der Dirigentin über das musikalische Programm des Hofgartenorchesters. Zudem legt er der Mitgliederversammlung einen Wahlvorschlag zur Wahl eines Dirigenten/einer Dirigentin vor. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt. Er bleibt so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit.


§ 4.3 Beirat
Der Beirat besteht aus dem Dirigenten, dem Konzertmeister, den Stimmführern der Stimmgruppen Zweite Violine, Viola und Violoncello sowie einem Vertreter der Holz- und einem der Blechbläser. Der Dirigent wird von der Mitgliederversammlung zunächst auf ein Semester gewählt. Seine Amtszeit kann durch den Vorstand jeweils Semesterweise verlängert werden, sofern die Mitgliederversammlung nicht die Beendigung der Amtszeit des Dirigenten beschließt. Eine Abwahl während des Semesters ist nur analog den Bestimmungen dieser Satzung über die Abwahl eines Vorstandsmitglieds möglich. Der Dirigent ist kein Mitglied des Hofgartenorchesters im Sinne dieser Satzung. Der Konzertmeister wird von der Stimmgruppe Erste Violine vorgeschlagen und vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Dirigenten ernannt. Die Stimmführer sowie der Bläservertreter werden von ihren jeweiligen Stimm- bzw. Instrumentengruppen im Benehmen mit dem Vorstand
gewählt.

 


§ 5 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer überprüfen vor einer Mitgliederversammlung mit Vorstandswahlen Kasse und Kassenführung und berichten der Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat ihnen Einblick in alle diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren.

 


§ 6 Satzungsänderungen
Als Satzungsänderung ist sowohl eine Änderung des Wortlautes als auch eine Ergänzung oder Aufhebung von Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere eine Änderung des Vereinszwecks, anzusehen. Eine Satzungsänderung oder Änderung des Vereinszwecks ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln aller abgegebenen Stimmen möglich, wobei wenigstens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder des Hofgartenorchesters anwesend sein müssen.

 


§ 7 Auflösung
Über die Auflösung des Hofgartenorchesters beschließt die Mitgliederversammlung: dazu ist die Mehrheit von drei Vierteln aller abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei wenigstens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder des Hofgartenorchesters anwesend sein müssen.

 

 

§ 8 Haftung
Das Hofgartenorchester übernimmt keine Haftung für Personen- oder Sachschäden, die während Orchesterproben, Konzerten und anderen Orchesterveranstaltungen sowie auf dem Weg zu oder von solchen Veranstaltungen entstehen.

 


§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.

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